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   BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 15.23 (1 C 6.23)   

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BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 15.23 (1 C 6.23) (https://dejure.org/2023,36088)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.2023 - 1 B 15.23 (1 C 6.23) (https://dejure.org/2023,36088)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 2023 - 1 B 15.23 (1 C 6.23) (https://dejure.org/2023,36088)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 13.09.2016 - C-304/14

    CS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV -

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 15.23
    schon deswegen nicht die Revisionszulassung, weil sie im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 22. Mai 2012 - C-348/09 [ECLI:EU:C:2012:300] - Rn. 28 und vom 13. September 2016 - C-304/14 [ECLI:EU:C:2016:674], CS - Rn. 36 ff. m. w. N.) bereits geklärt ist.

    Dabei setzt der Begriff "öffentliche Ordnung" jedenfalls voraus, dass außer der Störung der sozialen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Urteil vom 13. September 2016 - C-304/14 - Rn. 38).

    In diesem Kontext ist davon auszugehen, dass eine Ausweisung wegen des Vorliegens einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aufgrund der Straftaten, die ein für Kinder, die Unionsbürger sind, allein sorgeberechtigter Drittstaatsangehöriger begangen hat, mit dem Unionsrecht vereinbar sein kann (EuGH, Urteil vom 13. September 2016 - C-304/14 - Rn. 40).

    Bei dieser Beurteilung sind daher u. a. das persönliche Verhalten des Betroffenen, die Dauer und Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats, die Art und Schwere der begangenen Straftat, der Grad der gegenwärtigen Gefährlichkeit des Betroffenen für die Gesellschaft, das Alter des Kindes und sein Gesundheitszustand sowie seine familiäre und wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 13. September 2016 - C-304/14 - Rn. 41 f.).

  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 15.23
    Bezogen auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 2 des Bescheides vom 12. September 2019 ist dies nicht der Fall, da ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG nach Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen muss und nach einer - möglichen - Aufhebung der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung nicht ohne diese bestehen bleiben könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 [ECLI:EU:C:2021:432] - juris Rn. 54; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 52 f.).

    Demgegenüber lässt das Nichtergehen oder die Aufhebung einer Rückkehrentscheidung die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich unberührt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 39 ff. m. w. N.).

    Bei fortbestehenden konkreten Gefahren für höchste Rechtsgüter kommt eine Abweichung von der strafrechtlichen Legalprognose aber auch bei einer im Wesentlichen vergleichbaren Tatsachengrundlage in Betracht, ohne dass es insoweit der Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens bedarf (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 24; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwG 175, 16 Rn. 29).

  • EuGH, 22.05.2012 - C-348/09

    Straftaten im Bereich besonders schwerer Kriminalität, die im Vertrag über die

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 15.23
    schon deswegen nicht die Revisionszulassung, weil sie im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 22. Mai 2012 - C-348/09 [ECLI:EU:C:2012:300] - Rn. 28 und vom 13. September 2016 - C-304/14 [ECLI:EU:C:2016:674], CS - Rn. 36 ff. m. w. N.) bereits geklärt ist.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ferner selbst für Unionsbürger unter den - engeren - Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG entschieden, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV - diese Vorschrift dürfte von der Beschwerde gemeint sein - angeführten als besonders schwere Beeinträchtigungen eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (EuGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - C-348/09 - Rn. 28).

  • BVerwG - 1 C 6.23 (anhängig)

    A. ./. Freie Hansestadt Bremen - Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 15.23
    Soweit die Revision zugelassen worden ist, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 6.23 fortgesetzt.
  • EuGH, 03.06.2021 - C-546/19

    Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 15.23
    Bezogen auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 2 des Bescheides vom 12. September 2019 ist dies nicht der Fall, da ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG nach Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen muss und nach einer - möglichen - Aufhebung der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung nicht ohne diese bestehen bleiben könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 [ECLI:EU:C:2021:432] - juris Rn. 54; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 52 f.).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 15.23
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerfG, 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 15.23
    Bei fortbestehenden konkreten Gefahren für höchste Rechtsgüter kommt eine Abweichung von der strafrechtlichen Legalprognose aber auch bei einer im Wesentlichen vergleichbaren Tatsachengrundlage in Betracht, ohne dass es insoweit der Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens bedarf (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 24; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwG 175, 16 Rn. 29).
  • BVerwG, 01.04.2014 - 1 B 1.14

    Aufenthaltsrecht eines Kindes bei Aufenthalt aus humanitären Gründen der Eltern;

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 15.23
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).
  • BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 860/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ausweisung eines straffälligen

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 15.23
    Solche Gründe können zum Beispiel gegeben sein, wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19 m. w. N.).
  • BVerwG, 10.03.2015 - 1 B 7.15

    Nachweis systemischer Mängel beim Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen

    Auszug aus BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 15.23
    Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 29.10

    Festsetzung einer Gebühr wegen Überschreitung der Regelstudienzeit ohne

  • BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 16.23

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache;

  • BVerwG, 05.07.2011 - 5 B 35.11

    Beschränkung der Revisionszulassung durch das Verwaltungsgericht

  • BVerwG, 01.04.1976 - II C 39.73

    Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs - Geltendmachung des Beihilfeanspruchs -

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23

    Abwägung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Ziel der Rückführungsrichtlinie ist es gerade nicht, eine - dann gegebenenfalls auch auf Ausweisungen bezogene - Harmonisierung der Vorschriften über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu erreichen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 16.11.2023 - BVerwG 1 C 32.22 -, juris Rn. 22 f.; Beschl. v. 24.10.2023 - BVerwG 1 B 15.23 -, juris Rn. 1; Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 39 ff.; Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 10 ff.; EuGH-Vorlage v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 14.19 -, juris Rn. 30; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 54 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 102; Senatsbeschl. v. 14.12.2020 - 13 ME 525/20 -, V.n.b. Umdruck S. 3 f.).

    Denn ein solches muss im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie nach deren Art. 3 Nr. 6 immer mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie einhergehen (vgl. EuGH, Urt. v. 3.6.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 54; BVerwG, Beschl. v. 24.10.2023 - BVerwG 1 B 15.23 -, juris Rn. 1; Urt. v. 16.2.2022 - BVerwG 1 C 6.21 -, juris Rn. 52 f.; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 70; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 149).

  • BVerwG, 21.03.2024 - 2 B 43.23
    Die teilweise Zulassung eines Rechtsmittels ist möglich, soweit der Streitgegenstand teilbar ist und sich demzufolge auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht, nämlich einen Teil, auf den auch die Partei ihr Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 - BVerwGE 155, 171 Rn. 12 und vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - BVerwGE 167, 137 Rn. 31; Beschlüsse vom 24. August 2016 - 9 B 54.15 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 108 Rn. 4, vom 30. Juni 2022 - 5 PB 16.21 - juris Rn. 4 und vom 24. Oktober 2023 - 1 B 15.23 - juris Rn. 1).

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn dem Verfahren unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde liegen, die nicht in einem der Teilzulassung entgegenstehenden Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen (BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 2023 - 1 B 16.23 - juris Rn. 4 und vom 24. Oktober 2023 - 1 B 15.23 - juris Rn. 1) bzw. wenn der von der Beschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteile vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17 - NJW-RR 2019, 610 Rn. 14 und vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 37/21 - NJW 2024, 49 Rn. 6).

  • VG Hamburg, 09.01.2024 - 13 E 5184/23

    Erfolgloser Eilantrag eines langjährig in Deutschland lebenden türkischen

    Für eine Abweichung von der strafgerichtlichen Einschätzung bedarf es dementsprechend einer substantiierten, d.h. eigenständigen Begründung (vgl. BVerfG , Beschl. v. 19.10.2016, 2 BvR 1943/16, juris Rn. 21; Beschl. v. 6.12.2021, 2 BvR 860/21, juris Rn. 19; BVerwG, Beschl. v. 24.10.2023, 1 B 15.23 u.a., juris Rn. 16).

    Prognose des Straf- bzw. Strafvollstreckungsgerichts selbst nicht nachvollziehbar begründet ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 2.1.2023, 12 S 1841/22, juris Rn. 58) oder dem Verwaltungsgericht umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Beurteilung der Wiederholungsgefahr erlaubt (vgl. BVerfG , Beschl. v. 6.12.2021, 2 BvR 860/21, juris Rn. 19; BVerwG, Beschl. v. 24.10.2023, 1 B 15.23 u.a., juris Rn. 16).

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